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   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23 (https://dejure.org/2024,4666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2024 - C-86/23 (https://dejure.org/2024,4666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2024 - C-86/23 (https://dejure.org/2024,4666)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Eingriffsnormen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Verkehrsunfall - Den Familienangehörigen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 31.01.2019 - C-149/18

    Da Silva Martins

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    Unter Hinweis auf das Urteil Da Silva Martins(8), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein nationales Gericht aufgrund einer ausführlichen Analyse festzustellen hat, ob einer nationalen Vorschrift in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 der Rom-II-Verordnung anwendbaren Recht gerechtfertigt erscheint, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob Art. 52 ZZD als eine solche Vorschrift anzusehen sei, da der Billigkeitsgrundsatz ein fundamentaler Grundsatz des bulgarischen Rechts und Teil der staatlichen öffentlichen Ordnung sei.

    Die tschechische Regierung führt unter Bezugnahme auf das Urteil Da Silva Martins aus, es entspreche nicht dem Ausnahmecharakter von Eingriffsnormen und würde eine Umgehung des durch die Rom-II-Verordnung bestimmten Rechts erleichtern, wenn eine nationale Rechtsvorschrift allein deshalb als Eingriffsnorm im Sinne von Art. 16 dieser Verordnung qualifiziert werden könnte, weil sie auf fundamentalen Grundsätzen dieses Rechts beruhe oder darauf verweise.

    Im Urteil Da Silva Martins(28), in dem der Gerichtshof erstmals Art. 16 der Rom-II-Verordnung ausgelegt hat, hat er in einem ersten Schritt unter Berufung auf Rn. 43 des Urteils ERGO Insurance und Gjensidige Baltic entschieden: Da das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Auslegung der funktional identischen Begriffe in diesen beiden Verordnungen spricht, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstands, dass die Rom-II-Verordnung in bestimmten Sprachfassungen eine andere Terminologie als die Rom-I-Verordnung verwendet, die "Eingriffsnormen" im Sinne von Art. 16 der Rom-II-Verordnung der Definition der "Eingriffsnormen" in Art. 9 der Rom-I-Verordnung entsprechen, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung auch für die "Eingriffsnormen" im Sinne von Art. 16 der Rom-II-Verordnung gilt(29).

    8 Urteil vom 31. Januar 2019 (C-149/18, im Folgenden: Urteil Da Silva Martins, EU:C:2019:84).

    Urteil Da Silva Martins (Rn. 21).

    29 Urteil Da Silva Martins (Rn. 28).

    32 Urteil Da Silva Martins (Rn. 29).

    33 Urteil Da Silva Martins (Rn. 31).

    34 Urteil Da Silva Martins (Rn. 34).

    35 Urteil Da Silva Martins (Rn. 35 und Tenor).

    C-149/18, Agostinho da Silva Martins c/ Dekra Claims Services Portugal SA.", Journal du droit international (Clunet) , Nr. 3, 2019, S. 890 bis 894.

  • EuGH, 15.12.2022 - C-577/21

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    Was erstens die Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache anbelangt, so geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens gegen HUK-COBURG erhobene Klage auf Entschädigung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung für den ihnen wegen des Verkehrsunfalltods ihrer Tochter entstandenen immateriellen Schaden denselben Verkehrsunfall betrifft, der schon Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil HUK-COBURG I ergangen ist.

    Was zweitens das nach Art. 4 der Rom-II-Verordnung anwendbare deutsche Recht betrifft, so weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil HUK-COBURG I darauf hin, dass der Ersatz des immateriellen Schadens eines durch einen Verkehrsunfall mittelbar Geschädigten von drei Voraussetzungen abhänge(11).

    Im Urteil HUK-COBURG I hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2009/103 einer nationalen Regelung, die zwingende Kriterien für die Bestimmung der entschädigungsfähigen immateriellen Schäden festlegt, grundsätzlich nicht entgegensteht.

    Es ist jedoch, wie ebenfalls aus dem Urteil HUK-COBURG I hervorgeht, zwischen der Pflicht zur Deckung von Schäden, die Dritten durch Kraftfahrzeuge entstehen, durch die Haftpflichtversicherung auf der einen und dem Umfang ihrer Entschädigung im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten auf der anderen Seite zu unterscheiden.

    6 Urteil vom 15. Dezember 2022 (C-577/21, im Folgenden: Urteil HUK-COBURG I, EU:C:2022:992).

    12 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 46).

    53 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 51 und Tenor).

    55 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 35 und 36).

    56 Urteil HUK-COBURG I (Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    30 Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:281, Nr. 71) erwähnt habe, knüpft diese Definition an die Formulierung im Urteil vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 30), an, in dem sich der Gerichtshof auf Vorschriften des belgischen Arbeitsrechts bezogen hat, die im belgischen Recht als "Polizei- und Sicherheitsgesetze" angesehen wurden.

    40 Zur Bedeutung der Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das angerufene Gericht vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:281, Nr. 72).

    Zum engen Zusammenhang zwischen Eingriffsnormen und dem "Schutz der öffentlichen Ordnung" vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:281, Nrn. 68 ff.).

  • EuGH - C-475/14 (anhängig)

    Gjensidige Baltic

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    In der Rechtssache, in der das Urteil ERGO Insurance und Gjensidige Baltic ergangen ist, ersuchten die vorlegenden Gerichte u. a. um die Auslegung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung zur Klärung der Frage, welches Recht bei einer Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden des Opfers eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hatte, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwenden war.

    26 Urteil vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, im Folgenden: Urteil ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, EU:C:2016:40).

    27 Urteil ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (Rn. 43).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    26 Urteil vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, im Folgenden: Urteil ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, EU:C:2016:40).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    30 Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:281, Nr. 71) erwähnt habe, knüpft diese Definition an die Formulierung im Urteil vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 30), an, in dem sich der Gerichtshof auf Vorschriften des belgischen Arbeitsrechts bezogen hat, die im belgischen Recht als "Polizei- und Sicherheitsgesetze" angesehen wurden.
  • EuGH, 10.12.2015 - C-350/14

    Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    39 Urteile vom 10. Dezember 2015, Lazar (C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 29), und vom 17. Mai 2023, Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme et d'Autres Infractions (FGTI) (C-264/22, EU:C:2023:417, Rn. 30).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    20 Urteil vom 17. Oktober 2013 (C-184/12, im Folgenden: Urteil Unamar, EU:C:2013:663).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    15 Vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. (Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags) (C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 52).
  • EuGH, 08.02.2024 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
    46 Zur Frage, ob das Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel allein ein ausreichender Auslandsbezug ist, um die Anwendung des Zuständigkeitsvereinbarungen betreffenden Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung zu bewirken, vgl. Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 39 und Tenor).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-264/22

    Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme und d'Autres Infractions -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-362/21

    EKOFRUKT

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